AGB
Geschäftsbedingungen
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZVW Digitalagentur
II. Besondere Bedingungen für Socialmedia Marketing
III. Besondere Bedingungen für Suchmaschinenoptimierung
IV. Besondere Bedingungen für die Erstellung und das Hosting von Websites
V. Besondere Bedingungen für Veranstaltungen
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Digitalagentur
Der ZVW (im Folgenden: Agentur genannt) erbringt für den Vertragspartner (im Folgenden: Kunde) die in einem gesonderten Auftrag nach Inhalt, Umfang und Preis definierten Leistungen.
1. Geltung anderweitiger AGB
Die Agentur führt die Leistungen nur nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen aus gegebenenfalls gelten die besonderen Bedingungen für die Websiteerstellung und Werbeschaltungen. Anderweitige Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nicht anerkannt, es sei denn, diesen Bedingungen wurde in Textform (per Fax, Email und Brief § 126b BGB) zugestimmt. Die Bedingungen des Kunden gelten auch nicht, wenn in Kenntnis der Bedingungen des Kunden Leistungen durch die Agentur ohne Vorbehalt erbracht werden. Diese Bedingungen gelten nicht für Geschäfte mit Verbrauchern.
2. Zustandekommen des Vertrages
Angebote der Agentur bedürfen nach der Annahme des Kunden der Bestätigung in Textform durch die Agentur. Angebote haben eine Gültigkeit von 2 Monaten. Der Auftrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung durch die Agentur zustande oder mit Ausführung der Leistung durch die Agentur.
3. Leistungen der Agentur
Die Agentur erbringt Beratungsleistungen sowie Marketing – und Werbeleistungen. Die Leistungen werden in dem Angebot, das Grundlage für die Zusammenarbeit ist, genau beschrieben und basieren auf unserer Preisliste.
Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen nach eigenem Ermessen auf die Unterstützung von Dritten Spezialisten zurückzugreifen und Leistungen teilweise oder ganz von ihnen erbringen zu lassen.
Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Agenturleistungen (wie wettbewerbs-, kennzeichen-, lebensmittelrechtliche oder umweltrechtliche Zulässigkeit) übernimmt die Agentur nur, wenn Sie gesondert dazu beauftragt wird. Die Agentur schuldet keine Prüfung und Recherche von Markenrechten für entwickelte Logos und Marken. Etwas anderes kann durch die Vertragspartner im Auftrag vereinbart werden.
4. Projektschritte und Termine , Freigabe von Zwischenergebnissen
Die Agentur behält sich je nach Umfang des Projektes vor, nach Auftragsbestätigung einen Redaktions-, Projekt- oder Zeitplan zu erstellen. Diesem Plan kann der Kunde innerhalb von 5 Werktagen nach Zugang wiedersprechen, ansonsten gilt der Plan als genehmigt.
Termine, welche die Agentur in Ihren Angeboten und bei Projektschritten nennt, sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart wurden und der Kunde seinerseits alle für ihn geltenden Termine und Zeitvorgaben eingehalten hat (Siehe Ziffer 5).
Teilleistungen, die dem Kunden von der Agentur zur Freigabe überlassen worden sind, sind innerhalb der in der Mitteilung über die Fertigstellung der Teilleistung vorgegebenen Frist freizugeben. Die Freigabe gilt als erteilt, wenn der Kunde nach Erhalt der Teilleistung die Freigabefrist verstreichen lässt, ohne sich der Agentur gegenüber mit konkreten Vorgaben zu Änderungswünschen äußert.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden, Verletzung von Mitwirkungspflichten
Der Kunde verpflichtet sich der Agentur, die für die Leistungserbringung wesentlichen Informationen und notwendigen Arbeitsmaterialien wie Daten, Produktinformationen, Vorlagen möglichst in Dateiform zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wird er Kritikpunkte an Merkmalen von Leistungen konkret benennen, so dass auf der Basis dieser Aussagen Änderungen vorgenommen werden können.
Soweit der Kunde der Agentur Daten wie Bilder, Texte und Logos zur Verwendung bei der Gestaltung von Werbemaßnahmen überlässt, sichert er zu, dass er zur Übergabe und Verwendung dieser Daten berechtigt ist. Stellt der Kunde Bilder mit Personen zur Verfügung hat er sich unter anderem auch die Rechte von der Person zur werblichen Bildnutzung übertragen zu lassen. Die Agentur prüft die Berechtigung zur Bildnutzung nicht.
Sachaussagen und Informationen des Kunden, die für Werbemaßnahmen verwendet werden, müssen den Tatsachen entsprechen und richtig sein. Der Kunde versichert, dass er mit diesen Aussagen werben darf. Die Agentur überprüft die Inhalte dieser Aussagen nicht.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten schuldhaft und entsteht der Agentur dadurch ein Schaden, ist der Kunde der Agentur nach Ziffer 13 zum Ersatz des entstandenen Schaden verpflichtet.
Der Kunde ist berechtigt Markenzeichen in Bild und Wort für werbliche Maßnahmen gleich welcher Art zu nutzen. Die Agentur prüft die Berechtigung zur Führung einer Marke nicht.
Der Kunde wird selbst dafür Sorge tragen, dass mögliche Eintragungen von Schutzrechten (zum Beispiel Marken, Design, Patente) beim entsprechenden Patent- oder Markenamt vorgenommen werden. Die Vertragspartner können etwas anders im Auftrag vereinbaren.
6. Nachtägliche Änderungen
Mehraufwand, der durch nachträgliche Änderungswünsche des Kunden entstanden ist, ist mit dem in der Preisliste vorgegebenen Stundensatz zu vergüten.
Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten alle Leistungen der Agentur, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden bei bereits freigegebenen Teilleistungen beruhen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Agentur nach Definition der Leistungen im Angebot und Beauftragung durch den Kunden oder nach Genehmigung von Entwürfen oder nach Abnahme der Leistung auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen vornimmt, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits freigegeben worden sind.
Dasselbe gilt, wenn die Leistung oder Teilleistung zwar noch nicht abgenommen oder freigegeben worden ist, obwohl die Voraussetzungen für die Abnahme oder Freigabe bereits vorgelegen haben.
7. Einräumung von Nutzungsrechten
Soweit nicht abweichend im Auftrag vereinbart, räumt die Agentur dem Kunden ab dem Zeitpunkt der Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches nicht übertragbares, räumlich auf den deutschsprachigen Raum und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den erbrachten Leistungen ein. Bis zum Zeitpunkt der Zahlung verbleiben die Nutzungsrechte bei der Agentur.
Der wirksamen Rechtseinräumung steht nicht entgegen, wenn der Kunde aufgrund der berechtigten Geltendmachung von Gewährleistungsrechten einen angemessenen Teil der Bezahlung zurückbehält.
Das Nutzungsrecht umfasst alle zur Erreichung des Auftragszwecks notwendigen Nutzungsarten insbesondere das Recht, die Werbe- und Marketingmaßnahmen in Medien zu vervielfältigen und zu verbreiten (zum Beispiel für Printwerbung, Onlinewerbung und auf Social Media Kanälen für den deutschsprachigen Raum.)
Die Bearbeitung oder Änderung, der von der Agentur gestalteten Leistungen, ist nur mit Zustimmung der Agentur zulässig.
Soweit nicht anders vereinbart, wird die Agentur als Urheber benannt.
Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte Entwürfe verbleiben bei der Agentur. Das Gleiche gilt auch für Entwürfe, die nicht in Werbemaßnahmen ausgeführt wurden.
Auf bestehende GEMA-Rechte oder solche anderer Verwertungsgesellschaften wird die Agentur, soweit Ihr diese bekannt sind hinweisen. Der Erwerb von Lizenzen ist nicht Gegenstand es Vertrages.
8. Vergütung, Mahnung
Die Agentur stellt Ihre Leistungen monatlich in Rechnung, oder nach Erbringung der Leistung, Teilleistung in Rechnung. Bei anteiligen monatlichen Leistungen werden, die Beträge anteilig berechnet. Die erste monatliche Zahlung wird ab Vertragsbeginn fällig.
Soweit Leistungen auf Stundenbasis erbracht werden, erfolgt die Abrechnung monatlich oder nach Abschluss einer Position. Wenn nicht anders vereinbart, richtet sich das Stundenhonorar nach der aktuellen Preisliste.
Die Agentur ist berechtigt Vorauszahlung vor Beginn der Vertragsausführung zu verlangen.
Die Zahlung ist ohne Abzüge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Fälligkeit der Forderung kommt der Kunde ohne weitere Erklärung der Agentur und ohne Mahnung in Verzug, wenn die fällige Forderung nicht bezahlt wurde.
Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz beanspruchen. Das gleiche gilt soweit der Kunde mit Vorauszahlungen in Verzug gerät.
Sämtliche Leistungen der Agentur verstehen sich bei Zahlungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Beauftragt die Agentur einen Dritten mit der Produktion von Werbemitteln, so erhält die Agentur ein Honorar von 20 % der Rechnungssumme für die Koordination der Produktion, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde. Das Honorar für die Koordination der Werbemittelerstellung ist jeweils mit der Abrechnung des Lieferanten fällig.
Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn die Leistung der Agentur ist offensichtlich mangelhaft und der Kunde ist offensichtlich zur Verweigerung der Abnahme der Leistungen berechtigt und der Einbehalt in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den Kosten der Mängelbeseitigung steht. Der Kunde ist nicht berechtigt Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag einschließlich bereits erfolgter Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der mit Mängeln behafteten Leistung steht.
Die Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen die Agentur ist nur zulässig, soweit die Forderungen von der Agentur nicht bestritten werden oder gerichtlich festgestellt worden sind.
9. Auslagen und Aufwendungen
Reisekosten wird die Agentur dem Kunden in angemessener Höhe und nur nachgewiesene Reise- und Übernachtungskosten (1 Klasse mit der Bahn und 4 Sterne Hotel) in Rechnung stellen. Bei der Nutzung von Autos erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage von 0,50 € pro gefahrenen Kilometer. Der Anspruch auf Ersatz von Reisespesen besteht nur, wenn die Entfernung zwischen dem Sitz der Agentur und dem Zielort mindestens 20 km einfach beträgt.
Auslagen, wie Kurierkosten, mögliche Anwaltskosten, Gebühren von Ämtern, Kosten für Plots und andere Auslagen werden dem Kunden nach Aufwand berechnet, soweit die Vertragspartner nicht etwas anders vereinbart haben.
Sämtliche Auslagen werden mit der gesetzlichen Umsatzsteuer weiterberechnet GEMA-Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen, Gebühren, Zollkosten und die Künstlersozialversicherungsabgaben, werden vom Kunden getragen. Die Agentur weist den Kunden im Vorfeld auf diese Kosten hin.
10. Kündigung und Laufzeit
Die Verträge zur Suchmaschinenoptimierung und Pflege von Social Media-Anwendungen enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Laufzeit richtet sich nach dem Auftrag und beträgt mindestens ein Jahr.
Jede Partei kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
- wenn der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen nachhaltig verletzt.
- wenn der Kunde trotz Mahnung seiner Verpflichtung zur Abschlagszahlung nicht nachkommt.
- wenn über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
Der Auftragnehmer kann im Falle eines Webdesingvertrages, den Vertrag jederzeit kündigen. Im Falle einer Kündigung hat der Kunde die vollständige Vergütung für die vereinbarte Laufzeit zu zahlen. Die Agentur muss sich lediglich das, was Sie durch die Nichtausführung des Auftrages erspart hat, anrechnen lassen. Bei Dienstverträgen besteht diese Kündigungsmöglichkeit nicht.
11. Gewährleistung
Die Agentur wird Ihre Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt ausführen und in dem Falle, dass die Agentur einen Erfolg schuldet, Mängel zunächst im Wege der Nacherfüllung (§ 635 BGB) beseitigen. Die Agentur hat ein Recht auf zweimalige Nachbesserung.
Ein Fertigstellungstermin ist für die Agentur nicht verbindlich, sofern dieser aus Gründen nicht eingehalten werden kann, die der Kunde alleine oder überwiegend zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere im Fall einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden aus Ziffer 5 dieser Bedingungen.
12. Haftung
Die Agentur haftet gegenüber dem Kunden für sämtliche Schäden oder Aufwendungsersatz unabhängig vom Rechtsgrund nach den folgenden Vorgaben:
Im Falle von Verletzungen des Lebens, Körpers der Gesundheit (Körperschäden) oder bei Haftungstatbeständen nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn eine Garantie übernommen wurde oder der Kunde arglistig getäuscht wurde, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit gelten die Haftungsbeschränkungen nicht und die Agentur haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
In den übrigen Fällen haftet die Agentur bei einfacher Fahrlässigkeit nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Vertragspflichten, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf die Kunde bei Vertragsschluss vertraut hat) verletzt wird.
In allen Fällen beschränkt sich die Haftung gegenüber dem Kunden auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens. Die Haftungsbegrenzung gilt auch im Fall des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der Agentur.
Für den Fall, dass ein Dritter dem Kunden gegenüber Rechte behauptet, die den Kunden in der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung der Agentur behindern, wird der Kunde die Agentur unverzüglich, möglichst in Textform, über diese Ansprüche informieren.
Die Agentur wird den Kunden bei der Abwehr der Ansprüche nach besten Kräften unterstützen und kann entscheiden, ob mit dem Dritten eine gerichtliche Auseinandersetzung geführt wird oder der Dritte bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit entschädigt wird. Die Agentur stellt den Kunden in Zusammenhang mit möglichen Ansprüchen des Dritten frei und ersetzt dem Kunden jeglichen Schaden, der diesem wegen des Rechts des Dritten entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden notwendige Gerichts- und Anwaltskosten.
13. Haftung des Kunden
Für Inhalte und Daten, die der Kunde bereitstellt, ist die Agentur nicht verantwortlich.
Das Risiko, dass die nach diesem Vertrag durchgeführten Werbemaßnahmen rechtlich zulässig sind und vor allem mit dem UWG aber auch speziellen werberechtlichen Vorschriften denen der Kunde unterliegt trägt der Kunde. Die Agentur ist aber verpflichtet, den Auftraggeber auf rechtliche Risiken hinzuweisen, wenn Ihr die im Rahmen der Durchführung des Vertrages bekannt werden.
Wird die Agentur von einem Dritten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, in Anspruch genommen, so gilt Ziffer 12 Absatz 5 dieser Bedingungen entsprechend.
Sind festgelegte Termine als verbindlich bezeichnet und werden diese Termine vom Kunden aus Gründen die er zu vertreten hat nicht eingehalten, behält sich die Agentur vor, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Das gilt insbesondere für vergeblichen Aufwand, der bei Dritten (wie Druckereien, Werbemittelersteller oder Produktionsfirmen für Filme) aufgrund des Verzuges entstanden ist.
14. Vertraulichkeit
Die Agentur wird die zu ihrer Kenntnis gelangenden Informationen des Kunden, die als vertraulich bezeichnet werden streng vertraulich behandeln. Soweit der Kunde der Agentur personenbezogene Daten zur Verarbeitung im Auftrag überlässt, werden die Vertragspartner eine gesonderte Erklärung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen.
15. Referenzen
Die Agentur darf den Kunden (zum Beispiel auf der Website) als Referenzkunden nennen. Die Agentur darf die Werbekampagne nach deren Fertigstellung zu Eigenwerbungszwecken in Print- und Onlinewerbemitteln öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen.
16. Konkurrenzausschluss
Ein Konkurrenzausschluss ist zwischen den Parteien nicht vereinbart. Wird ein Konkurrenzausschluss gewünscht, bedarf dieser der individuellen Vereinbarung bei Vertragsschluss.
17. Schlussbestimmungen
Auf diese Bedingungen ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Waiblingen.
Auf die Geltung von § 306 BGB wird hingewiesen.
II. Besondere Bedingungen für Social Media Marketing
a. Vertragsgegenstand:
Der Leistungsumfang bei der Betreuung von Social Mediaauftritten hängt von den im Auftrag vereinbarten Leistungsumfängen ab. Die Leistungen können von der Beratung zur strategischen Ausrichtung des Auftritts, über die Einrichtung eines entsprechenden Auftritts bis hin zur Betreuung des Social Mediaauftritts umfassen.
Ist die Erstellung von Inhalten Gegenstand der Beauftragung durch den Kunden so richtet sich die Übertragung der Rechte für die Nutzung auf dem Social Media Auftritt nach Ziffer 7 der AGB. Die Kosten für die Erstellung der Inhalte sind gesondert neben den Leistungen der Agentur zu vergüten, wenn im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde.
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Betrieb des Social Mediaauftrittes, wie zum Beispiel der Betrieb einer Facebook Fanpage rechtmäßig ist.
Soweit die inhaltliche Betreuung Vertragsbestandteil ist, erstellt die Agentur Redaktionspläne und inhaltliche Formate, die für die Umsetzung verbindliche Zeitvorgaben machen.
b. Zugangsrechte
Der Kunde gewährt der Agentur den Zugang zu den Social Media Auftritt, die von der Agentur betreut werden sollen. Die Agentur wird die Inhalte auf dem Social Media Auftritt in Abstimmung mit dem Kunden bearbeiten und Online stellen.
c. Rechte und Pflichten der Vertragspartner
Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Inhalte verantwortlich, es sei denn die Agentur hat Inhalte für den Auftritt erstellt oder die Inhalte wurden im Auftrag der Agentur erstellt. Die Agentur ist nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit von Inhalten, die der Kunde zur Verfügung stellt, zu prüfen. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Bewerbung von Produkten rechtmäßig ist und zum Beispiel Marken oder Urheberrechte gewahrt werden.
Auf Verlangen des Kunden werden Beiträge auf den Social Media Auftritten unverzüglich gelöscht.
Soweit der Agentur Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass offensichtlich rechtswidrige Inhalte oder Rechte Dritter verletzt werden, wird die Agentur den Kunden unterrichten und in Abstimmung mit dem Kunden die nötigen Maßnahmen ergreifen, um die Inhalte rechtskonform in die Seite einzubinden.
d. Geheimhaltung
Die Agentur wird über sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle sonstigen vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit den Social Media Auftritt des Kunden Stillschweigen bewahren. Soweit Sie Dritte für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten heranzieht, werden diese ebenfalls Stillschweigen über die Vorgänge bewahren.
III. Besondere Bedingungen für Suchmaschinenmarketing
a. Allgemeines
Neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten diese besonderen Bedingungen für das Suchmaschinenmarketing
b. Vertragsgegenstand
Bei der Suchmaschinenoptimierung der Website soll die Auffindbarkeit der Website auf Suchmaschinen verbessert werden. Ein Anspruch unter den vorderen Treffern in Suchmaschinen zu erscheinen besteht nicht. Die Platzierung des Auftritts in den vordersten Ergebnissen der Suchmaschinen ist nur nach gesonderter Vereinbarung Vertragsbestandteil.
c. Leistungen
Die Leistungen der Agentur ergeben sich im Bereich des Suchmaschinenmarketing nach den Vorgaben des Auftrags. Die Agentur wird während der Vertragslaufzeit die Komponenten für die Indexierung der Website des Kunden durch Suchmaschinen wie Suchbegriffe aktiv durch Analyse des Marktumfeldes sowie der Webauftritte von Mitbewerbern des Kunden optimieren.
Die Optimierung erfolgt durch Unterbreitung von Vorschlägen, wie mittels technischer und/oder inhaltlicher Gestaltung der Webseite die Schaltung von Werbemitteln eine Verbesserung der Positionierung der Webseite bei Suchmaschinen bei Suchanfragen zu den im Auftrag benannten Themenbereichen erreicht werden kann.
Die Agentur wird gemäß Angebot Maßnahmen für eine Erstoptimierung der Webseite ermitteln und dem Kunden Vorschläge unterbreiten.
Die Agentur erbringt die Leistungen nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung anerkannten Stand der Technik.
Kosten, die durch die Schaltung von Werbemitteln bei Dritten entstehen sind über die Agentur zu vergüten.
d. Kampagnenbuchung
Bei Buchung von Werbekampagnen wird diese bei Google und Facebook zu den vom Kunden festgelegten bzw. gemeinsam bestimmten Suchbegriffen vereinbart. Die Buchung bei anderen Anbietern kann von den Parteien vereinbart werden. Die Agentur schuldet nur die Buchung der Anzeigen bei den oben genannten Anbietern als Dienstleistung.
Die Kosten für die Kampagnenbuchung werden von den Anbietern wie Google oder Facebook, dem Kunden direkt in Rechnung gestellt.
e. Besondere Mitwirkungspflichten:
Der Kunde wird die Agentur bei der Erstellung von Konzepten oder Analysen bzw. bei deren Ausarbeitung, unterstützen und Maßnahmen zur Umsetzung der Konzepte im Rahmen des wirtschaftlich Angemessenen vornehmen.
Der Kunde stellt der Agentur insbesondere alle zur Suchmaschinenoptimierung notwendigen Daten und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung.
Der Kunde wird die für die Berechnung des Traffic notwendigen Vorkehrungen treffen, insbesondere die für die Messung erforderlichen technischen Maßnahmen ergreifen.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder in nicht ausreichendem Maße nach, ist der Vermarkter für diesen Zeitraum von seinen Leistungsverpflichtungen entbunden, soweit die jeweiligen Leistungen wegen der nicht oder nur unzureichenden Erfüllung der Mitwirkungspflichten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden können.
Zusätzlich zu der vereinbarten pauschalen Vergütung ist der Kunde verpflichtet, der Agentur alle durch eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflichten entstandenen Mehraufwände auf der Grundlage der aktuellen Stundensätze der Agentur zu ersetzen. Weitergehende Rechte der Agentur bleiben unberührt.
IV. Besondere Bedingungen für die Erstellung und das Hosting von Websites:
a. Allgemeines:
Für die Erstellung der Website gelten diese besonderen Bedingungen neben den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur.
b. Leistung der Agentur
Gegenstand des Auftrages ist die Erstellung einer Website aus einem von der Agentur erstellten Baukastensystem und der Betrieb der Website auf einem Server für die Vertragslaufzeit.
Weiterhin kann die inhaltliche und marketingseitige Betreuung der Website nach Wunsch und Vorgabe des Kunden vereinbart werden. Diese Pflicht wird im Auftrag näher konkretisiert und richtet sich je nach Dienstleistung nach den Bedingungen für die Websiteoptimierung oder die inhaltliche Pflege der Seite.
Der Kunde wird für die Bereitstellung der Domain, das Website Hosting und den Zugang zum Internet selber Sorge tragen.
c. Projektablauf
Die Erstellung der Website durch die Agentur erfordert die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern. Damit ein möglichst reibungsloser Ablauf des Projektes gewährleistet ist, wird das Projekt in zwei Abschnitte unterteilt, die Konzeptionsphase und Gestaltung der Website und die technische Umsetzung bis zum Startermin.
d. Konzeption und Anforderungen an die Website
Vor der Konzeption der Website erstellen die Vertragsparteien gemeinsam die Anforderungen an die Website.
Soweit die Agentur Sonderleistungen außerhalb der Standartabläufe wünscht werden diese definiert und in einem Gesamtkonzept festgehalten. Zusätzliche Kosten werden nach dem in der Preisliste festgelegten Stundensatz abgerechnet. Der Kunde wird durch Erklärung in Textform das Gesamtkonzept unverzüglich freigeben.
e. Gestalterische Leistungen
Soweit nichts anderes im Auftrag vereinbart ist, wird von der Agentur ein Vorschlag für die grafische Gestaltung der Website erarbeitet. Der erste Korrekturlauf ist kostenlos, weitere Korrekturläufe werden nach Stundensatz abgerechnet.
Vorgaben, die sich zum Beispiel aus dem Corporate Design des Kunden ergeben, können nur bei Beschreibung der Vorgaben in Dateiform berücksichtigt werden. Die Website wird unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung im Web und auf dem Gebiet der Gebrauchsgrafiken entwickelt.
Die Agentur wird mit dem Kunden die Internet-Browser abstimmen, auf die die Website zu optimieren ist. Aufgrund der umfangreichen technischen Erfordernisse, ist eine optimale Darstellung nicht auf allen Browsern und Versionen möglich. Die Seite wird auf die Browser Chrome, Edge, Firefox und Safari in der zum Vertragsschluss aktuellen Version optimiert.
Wird im Angebot keine spezifische Bildschirmauflösung festgelegt, wird die Seite im Responsive-Design gestaltet, dass sich auch an mobile Endgeräte anpasst.
Die Freigabe der Gestaltung durch den Kunden erfolgt spätestens 10 Werktage nach Übergabe des fertigen Entwurfs des grafischen Konzeptes. Soweit der Kunde sich nicht äußert, gilt die Freigabe als erteilt.
f. Umsetzung und Programmierung
Die Agentur verpflichtet sich die Website sowohl mit den im Angebot einzelnen vereinbarten Funktionalitäten als auch die mit dem Kunden abgestimmte grafische Gestaltung nach Freigabe der grafischen Gestaltung oder dem rügelosen verstreichen lassen der Freigabefrist umzusetzen.
Die Agentur wird die Seite dem jeweils aktuellen Stand der Technik entsprechen anpassen. Die Agentur verwendet je nach Anforderung vor allem Open Source Software, die im Auftrag näher bezeichnet wird.
Die Suchmaschinenoptimierung ist nicht Bestandteil des Auftrages zur Websiteerstellung und muss gesondert beauftragt werden. Das gilt auf für Suchmaschinen optimierte Titel, Keywords und Beschreibungen sowie die Eintragung der Website bei Suchmaschinen.
g. Verfügbarkeit
Die Agentur stellt durch eine dem Stand der Technik entsprechende Bandbreite der Verbindung zu dem nächsten Internet-Knoten sicher, dass eine möglichst hohe Datenübertragungsgeschwindigkeit für Benutzer erreicht wird.
Der Webserver ist 24 Stunden, sieben Tage die Woche einsatzfähig mit einer Verfügbarkeit von 96 % im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind Ausfallzeiten durch Wartung und Software-Updates sowie Zeiten, in denen der Webserver aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich des Anbieters liegen (höhere Gewalt, Verschulden Dritter etc.), über das Internet nicht zu erreichen ist. Sofern für den Anbieter absehbar ist, dass Ausfallzeiten für Wartung und Software-Updates länger als drei Stunden dauern, wird der Anbieter dies dem Kunden mindestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Arbeiten mitteilen.
h. Backup
Die Agentur wird ein Backup von der Seite machen und diese einen Monat nach Beendigung des Vertrages löschen.
i. Mitwirkungspflichten des Kunden, rechtswidrige Inhalte
Neben den Pflichten aus Ziffer 5 der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Hat der Kunde die folgenden Pflichten:
Der Kunde stellt der Agentur die in die Website einzubindenden Inhalte zur Verfügung, soweit im Auftrag nichts anderes geregelt wurde. Für die Herstellung des Inhalts ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung, ob sich der vom Kunden zur Verfügung gestellte Inhalt für die mit der Website verfolgten Zwecke eignet, ist die Agentur nicht verpflichtet. Diese Leistung kann in einer gesonderten Vereinbarung abgeschlossen werden. Nur bei offenkundigen Fehlern ist die Agentur gehalten den Kunden auf Mängel hinzuweisen.
Soweit im Auftrag nicht abweichend vereinbart, gehören zu den vom Kunden bereitzustellenden Inhalt insbesondere die in die Website einzubindenden Texte, Bilder, Logos, Tabellen und sonstigen Grafiken. Der Kunde wird der Agentur die Inhalte in digitaler Form nach abgestimmten technischen Vorgaben (z.B. Bildauflösung) zur Verfügung stellen.
Der Kunde ist im Übrigen im Rahmen des zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Entwicklung, Herstellung und Pflege der vertragsgegenständlichen Website verpflichtet.
Der Kunde versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichert und in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen Strafrecht, Urheberrechte, Marken- und sonstige Kennzeichnungsrechte oder Persönlichkeitsrechte verstößt. Ein Verstoß gegen die genannten Verpflichtungen den berechtigt die Agentur zur außerordentlichen Kündigung.
j. Freigabe der fertigen Website
Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart wurde, wird die fertige Website zu Test- und oder Schulungszwecken maximal 2 Wochen getestet. Die Agentur ist jederzeit berechtigt, dem Kunden Teile der Website zur Freigabe vorzulegen, wenn diese Seiten auftragsgerecht gefertigt wurden.
Nach Beendigung der Testphase wird die Seite unverzüglich freigeschaltet. Nach Freischaltung kann der Kunde die Website im Lastbetrieb 14 Tage testen (Prüffrist). Fehler an der Website sind der Agentur in Textform unverzüglich mitzuteilen. Die Agentur wird die Fehlermeldung unverzüglich prüfen und schnellstmöglich beheben.
Nur bei wesentlichen Fehlern, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Website beeinträchtigen, verlängert sich die Frist. Liegen wesentliche Fehler vor, so beginnt nach Beseitigung der Fehler eine zwischen den Parteien abzustimmende erneute Prüffrist, die maximal aber 14 Tage beträgt.
Haben sich auf der Website keine wesentlichen Fehler gezeigt oder sind diese beseitigt, hat der Kunde die Website nach Ablauf der Prüffrist zu genehmigen und zu bestätigen, dass die Website in vertragsgemäßen zustand geliefert wurde.
Wenn der Kunde keine Fehler meldet, oder sich nicht gegenüber der Agentur äußert, gilt die Website nach Ablauf der Prüffrist als vertragsgemäß und freigegeben.
Ein Freigabeprotokoll wird nur auf Wunsch erstellt und in Textform per E-Mail verschickt.
Die Agentur übernimmt keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit der Datenleitungen, den Internetzugang der Nutzer und anderen nicht in Ihrem Einflussbereich liegende Mängel, solche Mängel können der Freigabe der Website nicht entgegengehalten werden.
k. Nachträgliche Änderungen:
Nachträglich Änderungen oder Veränderungen während der Vertragslaufzeit, die über die beauftragte Leistung hinausgehen, werden nur gegen gesonderte Vergütung auf Basis des Stundensatzes der Agentur vergütet.
V. Seminare und Veranstaltungen
Die Durchführung der Seminare erfolgt ausschließlich nach diesen besonderen Geschäftsbedingungen und nach den allgemeinen Bedingungen soweit nichts anderes vereinbart wurde.
1. Vertretung in Seminaren
Der Kunde kann jederzeit anstelle des angemeldeten Teilnehmers einen Vertreter benennen. Dem Kunden entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Der Kunde hat dem ZVW die Vertretung bis 2 Tage vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen.
2. Umbuchung von Seminaren
Der Kunde kann jederzeit bis 14 Tage vor der Veranstaltung auf einen anderen Veranstaltungstermin oder auch eine andere Veranstaltung umbuchen. Die Mitteilung an ZVW hat telefonisch oder in Textform (z.B. per E-Mail) zu erfolgen.
3. Stornierung oder Rücktritt von Seminaren:
Das gebuchte Seminar ist unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zu zahlen, diese kann auch bereits vor Veranstaltungsbeginn sein.
Der Kunde kann jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dafür ist jedoch mindestens die Textform (E-Mail) nötig.
Bei Stornierung der Anmeldung fallen folgende Kosten an:
bis 4 Wochen vor Seminar kostenlos stornierbar
bis 2 Wochen vor Seminar 50 % des Seminarpreises
ab 2 Wochen vor Seminar 100 % des Seminarpreises
Maßgebend für die Bestimmung der Einhaltung der angegebenen Fristen ist der Eingang der Erklärung beim ZVW.
4. Absage von Seminaren durch die ZVW und Änderungsvorbehalte
Der ZVW behält sich vor, Seminare wegen zu geringer Teilnehmerzahl (bei unter 5 Personen) bis spätestens 7 Tage vor dem geplanten Seminartermin oder aus sonstigen wichtigen, von der ZVW nicht zu vertretenden Gründen (z. B. plötzliche Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) abzusagen. Die Mitteilung erfolgt schriftlich, per E-Mail oder per Telefon.
Der ZVW wird versuchen, dem Kunden bei einer Absage einen alternativen Termin anzubieten. Bereits vom Kunden entrichtete Seminargebühren werden bei einer vollständigen Absage zurückerstattet.
Für Schäden die aus der Absage einer Veranstaltung entstehen, kommt der ZVW nur nach Maßgabe der Ziffer 10 auf. Der ZVW ist berechtigt inhaltliche oder organisatorische Änderungen an den Seminaren vorzunehmen, soweit der Erfolg der angekündigten Veranstaltung für den Teilnehmer nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Der ZVW kann, soweit ein Referent angekündigt wurde, diesen im Bedarfsfall (z. B. Krankheit, Unfall) durch andere Referenten mit ähnlichen Qualifikationen ersetzen.
5. Schulungsunterlagen und Urheberrecht
Die zur Verfügung gestellten Schulungsunterlagen werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt und sind urheberrechtliche geschützt. Zur Verfügung gestellte Software darf nicht vervielfältigt oder an Dritte übertragen werden. Die Weitergabe der Seminarunterlagen an Dritte die öffentliche Verbreitung oder Zugänglichmachung von Seminarunterlagen oder Lehrmaterialien sind untersagt. Das gilt insbesondere für das Teilen von Inhalten aus der Schulung auf Social Media-Plattformen oder in Sharing-Portalen.
6. Foto- und Videoaufnahmen
Bei den Veranstaltungen können Teilnehmer auf Foto oder Video aufgenommen werden. Die Kunden werden gebeten den ZVW im Vorfeld der Veranstaltung anzusprechen, sollten es nicht gewünscht sein, dass Fotos oder Filme gemacht werden. Die Aufnahmen der Kunden können auch zu Werbezwecken der ZVW verwendet werden. Sollten der ZVW Aufnahmen auch zu Werbezwecke verwenden wollen wird der ZVW das Einverständnis des Kunden im Vorfeld der Veranstaltung gesondert einholen.